Hebebühnen werden nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch eine sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Person geprüft. Die Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung: Zustand der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Bremsen, Funktions- und Bremsproben mit Last nahe der Höchstlast sowie Kennzeichnung.
Mängel sind je nach sicherheitstechnischer Bedeutung in angemessener Frist zu beseitigen.
Was zu tun ist
- Prüftermin spätestens nach zwölf Monaten einplanen
- Befähigte Person intern oder extern beauftragen
- Mängelbeseitigung im Prüfbuch bestätigen
Gilt insbesondere für
- Alle Hebebühnen im Betrieb
Quellen
- BetrSichV § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln)
- DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ (2022)
- DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“
- TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln)
- TRBS 1203 (Zur Prüfung befähigte Personen)
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Weitere Hinweise: Betrieb und Prüfungen
- Prüfung vor der ersten InbetriebnahmePflicht
- Außerordentliche Prüfung nach Umbau und Reparatur tragender TeilePflicht
- Prüfbuch führen und Mängelbeseitigung bestätigenPflicht
- Tragfähigkeit einhalten, Fahrzeug an den Aufnahmepunkten aufnehmenPflicht
- Bewegungsbereich freihalten, nicht mitfahrenPflicht
- Gegen unbefugte Benutzung sichern, Schäden sofort untersuchenPflicht
Die Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder, sind herstellerneutral und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Vorschriften und die Unterlagen des Herstellers.

