Nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen prüft ein Sachverständiger die Hebebühne vor der Wiederinbetriebnahme. Das gilt für Bühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe und für Bühnen, unter deren Last sich Personen aufhalten – bei Fahrzeughebebühnen also praktisch immer.
Auch Schweißarbeiten an tragenden Teilen gelten als wesentliche Instandsetzung, selbst beim Austausch gegen gleichartige Teile.
Was zu tun ist
- Umbauten und Reparaturen an tragenden Teilen vorab planen
- Sachverständigen beauftragen
- Bühne bis zur Prüfung sperren
Gilt insbesondere für
- Hebebühnen nach Umbau oder Reparatur tragender Teile
Quellen
- DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ (2022)
- DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“
- BetrSichV § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln)
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Der Hebebühnen-Berater fragt Arbeiten, Fahrzeuge, Raumhöhe, Boden und Stromanschluss ab und zeigt die passende Bauart – herstellerneutral und mit allen Pflichten.
Weitere Hinweise: Betrieb und Prüfungen
- Prüfung vor der ersten InbetriebnahmePflicht
- Wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlichPflicht
- Prüfbuch führen und Mängelbeseitigung bestätigenPflicht
- Tragfähigkeit einhalten, Fahrzeug an den Aufnahmepunkten aufnehmenPflicht
- Bewegungsbereich freihalten, nicht mitfahrenPflicht
- Gegen unbefugte Benutzung sichern, Schäden sofort untersuchenPflicht
Die Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder, sind herstellerneutral und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Vorschriften und die Unterlagen des Herstellers.

