Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst am 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie ab. Fahrzeughebebühnen stehen dort in Anhang I Teil A: Hersteller müssen dann eine benannte Stelle einbinden, etwa über eine EU-Baumusterprüfung. Eine reine Selbsterklärung genügt nicht mehr.
Wer um den Stichtag herum kauft, sollte nach dem Konformitätsbewertungsverfahren fragen und Liefertermine absichern. Für bereits betriebene Hebebühnen gilt das Produktrecht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens; im Betrieb gelten weiterhin Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regeln.
Was zu tun ist
- Bei Lieferung ab 20.01.2027 nach der Konformitätsbewertung mit benannter Stelle fragen
- Liefertermine um den Stichtag vertraglich absichern
- Konformitätserklärung im Prüfbuch ablegen
Gilt insbesondere für
- Neue Hebebühnen, die ab 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden
Quellen
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
- DGUV Test: Maschinenverordnung – Hersteller von Fahrzeughebebühnen
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Weitere Hinweise: Vor der Beschaffung
- Gefährdungsbeurteilung schon vor der Auswahl beginnenPflicht
- Nur mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und deutscher BetriebsanleitungPflicht
- Stand der Technik: DIN EN 1493 für FahrzeughebebühnenEmpfehlung
- Mietobjekt und Altbau: Zustimmung und Bodenplatte klärenEmpfehlung
- Gebrauchte Hebebühne: Unterlagen und Prüfung vor der ersten InbetriebnahmePflicht
- Ohne Beschäftigte: Was gilt in Privatgarage und Ein-Personen-Betrieb?Empfehlung
Die Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder, sind herstellerneutral und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Vorschriften und die Unterlagen des Herstellers.

