PflichtVor der BeschaffungStand Oktober 2026

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst am 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie ab. Fahrzeughebebühnen stehen dort in Anhang I Teil A: Hersteller müssen dann eine benannte Stelle einbinden, etwa über eine EU-Baumusterprüfung. Eine reine Selbsterklärung genügt nicht mehr.

Wer um den Stichtag herum kauft, sollte nach dem Konformitätsbewertungsverfahren fragen und Liefertermine absichern. Für bereits betriebene Hebebühnen gilt das Produktrecht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens; im Betrieb gelten weiterhin Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regeln.

Was zu tun ist

  • Bei Lieferung ab 20.01.2027 nach der Konformitätsbewertung mit benannter Stelle fragen
  • Liefertermine um den Stichtag vertraglich absichern
  • Konformitätserklärung im Prüfbuch ablegen

Gilt insbesondere für

  • Neue Hebebühnen, die ab 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden

Quellen

Welche Hebebühne passt zu Ihrer Werkstatt?

Der Hebebühnen-Berater fragt Arbeiten, Fahrzeuge, Raumhöhe, Boden und Stromanschluss ab und zeigt die passende Bauart – herstellerneutral und mit allen Pflichten.

Zum Berater

Alle Pflichten und Hinweise

Die Hinweise geben den Stand Oktober 2026 wieder, sind herstellerneutral und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Vorschriften und die Unterlagen des Herstellers.